Seit dem 01.01.2023 sieht der Gesetzgeber endlich von der einkommensabhängigen Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 SGB VIII im Rahmen der stationären und teilstationären Kinder- und Jugendhilfe ab. Wir freuen uns für die vielen jungen Menschen, die ihre Zukunft nun frei von dieser Belastung planen können.
Auch junge Menschen, die eine Berufsausbildungsbeihilfe oder ein Ausbildungsgeld nach SGB III erhalten, profitieren von dem neuen Gesetz, da die monatlichen Leistungen nach § 56 SGB III (Berufsausbildungsbeihilfe) und nach § 122 SGB III (Ausbildungsgeld) bis zu einer gesetzlich geregelten Höhe ebenfalls nicht herangezogen werden. Der Verein Careleaver e.V. hat u.a. in der Anhörung im Deutschen Bundestag als Sachverständige zu dieser neuen Regelung beigetragen.
WICHTIG: Seit 2020 unterhält der Careleaver e.V. einen Notfallfonds, mit dem er junge Menschen unterstützt, die durch ihren Übergang aus der Jugendhilfe in die Eigenständigkeit Gefahr laufen, in eine finanzielle Schieflage zu geraten. Hierfür wirbt der Verein um Spenden.