Häufige Fragen

Wie lange dauert die Aufnahme eines Pflegekindes?

Erfahrungsgemäß dauert dieser Prozess zwischen wenigen Wochen und mehreren Monaten; je nach Alter des Kindes oder je nach Dauer, die es z. B. schon in einer Bereitschaftspflegefamilie lebt und sich dort zuhause fühlt. In der Zeit des Übergangs ist es wichtig, die Signale des Kindes aufzunehmen und richtig zu deuten.

Wie lange eine Aufnahme dauert, hängt auch von der zukünftigen Pflegefamilie ab, wie viel Zeit die Kinder der Pflegefamilie für die Veränderung brauchen, um das Pflegekind willkommen zu heißen.

Wie lange bleibt das Pflegekind in der Pflegefamilie?

Wir vermitteln Pflegekinder, die in der Regel bis zur eigenen Selbstständigkeit in der Familie bleiben sollen. Denn bevor ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht wird, gab es zahlreiche Hilfeangebote für die Eltern, die keinen ausreichenden Erfolg hatten.

Dass ein Kind zur Herkunftsfamilie zurückgeführt werden soll, kommt selten vor. Pflegeeltern haben durch Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren die Möglichkeit, ihre Sicht darzulegen. Zu Beginn eines Pflegeverhältnisses wird diese Frage mit allen Beteiligten eingehend besprochen.

Welche Rolle spielt das Jugendamt?

Das Jugendamt kennt die Familie des Kindes und das Kind selbst in der Regel schon länger, hat Vereinbarungen getroffen und weiß um die genaueren Umstände.

Wie sich eine Zusammenarbeit konkret darstellt, ist immer etwas anders. In jedem Fall wird jedoch mindestens einmal jährlich ein Hilfeplangespräch stattfinden, um die Entwicklung des Kindes und weitere Planungen zu besprechen.

Wer hat die elterliche Sorge?

Häufig fragen Pflegeeltern nach ihren Rechten und Pflichten. Ein Teil der Herkunftseltern hat die volle elterliche Sorge, andere haben nur noch einen Teil der elterlichen Sorge (z. B. die Gesundheitssorge) und wieder anderen wurde die elterliche Sorge ganz entzogen und einem Vormund übertragen.

Es gibt eine Vereinbarung, die Rechte und Pflichten der Pflegeeltern benennt und regelt, z. B. dass Pflegeeltern einen Ausweis für das Pflegekind beantragen können.

Es gibt Fälle, in denen der Inhaber der elterlichen Sorge (Vormund oder Eltern) herangezogen werden muss. Bei einer geplanten Operation z. B. muss dieser mit einer Unterschrift zustimmen.

Auszug aus der Sorgerechtserklärung:

Zu Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens gehören unter anderem:

  • Entscheidung über die Teilnahme an Urlaub und Freizeit in der Pflegefamilie
  • Anmeldung des Kindes in Kindertagesstätten, Teilnahme an Elterngesprächen und Elternabenden, sowie Teilnahme an Wahlen zur Elternvertretung
  • Wahrnehmung der Rechtshandlungen und der Elternfunktion im Rahmen des Schulbesuches, d. h. Teilnahme an Elterngesprächen, Elternabenden und den Wahlen zur Elternvertretung, sowie Entgegennahme von Zeugnissen und Leistung von Unterschriften
  • Einleitung von schulischen und außerschulischen Förder- und Bildungsmaßnahmen
  • Wahrnehmung aller Rechtshandlungen, die mit einer Berufsausbildung im Zusammenhang stehen; z. B. Berufsberatung des Arbeitsamtes, Gespräche mit Ausbildungsbetrieben
  • polizeiliche An-, Um- und Abmeldung
  • Anmeldung des Kindes/Jugendlichen bei einer Krankenkasse bei Bedarf
  • Beantragung und Entgegennahme von Kinderausweis, Personalausweis, Reisepass
  • Durchführung/Begleitung der religiösen und kulturellen Erziehung des Kindes bzw. Jugendlichen, nach einer von den Eltern getroffenen Grundentscheidung
  • Einleitung und Begleitung aller Maßnahmen der medizinischen Grundversorgung des Kindes oder des Jugendlichen wie Arztbesuche, Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche empfohlene Impfungen, ärztlich empfohlene therapeutische Maßnahmen
  • Einleitung und Begleitung von Maßnahmen der psychosozialen Versorgung des Kindes
  • Verwaltung des Arbeitsverdienstes, der Ausbildungsvergütung und eines evtl. Sparguthabens, das sich aus Sparbeträgen nach diesem Einkommen oder durch Sparbeiträge der Pflegepersonen ergibt
  • Eröffnung eines Guthabengirokontos für das Kind oder den Jugendlichen (Taschengeldkonto)
  • Anmeldung in Freizeitvereinen, (z. B. sportliche Vereinigung, Pfadfinder, Musikverein etc.)
  • Beantragung von Personalpapieren für Auslandsreisen

Grundsatzentscheidungen

Hierbei handelt es sich um Entscheidungen, die wegen ihrer Bedeutung, Tragweite und Endgültigkeit aus den üblichen Betreuungs- und Erziehungsaktivitäten des Alltags herausfallen und meistens „Weichenstellungen“ auf dem Lebensweg der Kinder und Jugendlichen sind.

Hierzu gehören unter anderem:

  • Einwilligung in geplante Operationen
  • Einwilligung in außergewöhnliche medizinische Maßnahmen (z. B. seltenere Impfungen, Blutübertragungen, Therapien), die mit erheblichen Gefahren bzw. Risiken für das Wohl oder die Gesundheit des Kindes bzw. Jugendlichen verbunden sind
  • Entscheidung über die Religionszugehörigkeit des Kindes
  • Anträge zur Namensänderung des Kindes/Jugendlichen

§ 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson (Bürgerliches Gesetzbuch)

Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden, sowie den Inhaber der elterlichen Sorge und solchen Angelegenheiten zu vertreten. …